Trachtenkapelle Hartheim am Rhein e.V.

SATZUNG

Was gibt’s eigentlich bei uns für Bestimmungen?

Schau doch mal in unsere Satzung!

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein wurde im Jahre 1877 gegründet und trägt den Namen  „Trachtenkapelle Hartheim am Rhein e.V.“ (TK).

Er hat seinen Sitz in Hartheim. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg i.Br. einzutragen. Nach dessen Eintrag führt er den Namen „Trachtenkapelle Hartheim am Rhein e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

Die TK dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Kapelle will die Volksmusik in der Gemeinschaft pflegen und fördern sowie den kirchlichen und weltlichen Feiern den musikalischen Rahmen geben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus den Uniformen (Trachten), den Instrumenten, dem Notenmaterial, der Vereinsfahne und dem sonstigen Inventar (Schränke, Notenpulte, usw.)

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des regional zuständigen Fachverbandes (Blasmusikverband Kaiserstuhl-Tuniberg e.V.) Er ist berechtigt, aus diesem auszuscheiden, wenn eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung und gewichtige Gründe für einen Austritt sprechen.

§ 6 Mitgliedsarten

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • Kindern
  • Jugendlichen
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Aktiv-Mitglieder sind diejenigen, welche sich an der musikalischen Tätigkeit des Vereins beteiligen. Sie sind in allen Vereinsangelegenheiten stimmberechtigt wenn eine entsprechende Versammlung durch den Vorstand einberufen wurde.

Jedes Kind oder Jugendlicher kann mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden, wenn es ein Blasinstrument erlernen oder spielen möchte.

Passiv-Mitglieder sind von den musikalischen Pflichten entbunden. Es ist Ihnen gestattet, Anträge zu stellen. Sie besitzen sämtliche Rechte der Aktiv-Mitglieder ohne deren Pflichten.

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Volksmusik im Allgemeinen erworben haben, können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Aktives Mitglied kann jede Person werden die schriftlich ihre Mitgliedschaft beantragt und bereit ist sich im Verein musikalisch zu betätigen. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Dirigent zusammen mit dem Gesamtvorstand.
Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages wird die aktuell gültige Fassung der Satzung anerkannt. (Einzusehen unter www.trachtenkapelle-hartheim.de)

Passives Mitglied kann jede Person werden, die schriftlich ihre Mitgliedschaft beantragt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 8 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Verein Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Alle aktiven Mitglieder haben mit Vollendung des 14. Lebensjahres Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie sind wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Alle passiven Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den festgesetzten Proben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen (eingeschlossen sind vorbereitende und abschließende Arbeiten von Versammlungen und Veranstaltungen). Das Fehlen ist anzuzeigen. Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung. Das aktive Mitglied ist von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit. Der Aktive hat alle vereinseigenen Gegenstände in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu halten. Für selbstverschuldete Schäden an diesen Gegenständen haftet jedes Mitglied persönlich.

Jedes passive Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes wird der eines aktiven Mitglieds (in Rechten und Pflichten) gleichgestellt.

§ 11 Verlust der Mitgliedschaft

Die aktive/passive Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss

Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er muss dem Vorstand schriftlich bis 30.09. zum Ende des Geschäftsjahres angezeigt werden. Beim Austritt sind sämtliche dem Verein gehörenden Gegenstände in bestem Zustand unverzüglich zurückzugeben, andernfalls zu ersetzen.

Ausgeschlossen werden kann durch Beschluss mit einer einfachen Mehrheit des Gesamtvorstandes:

  • wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwider handelt;
  • wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt (z. B. Beleidigungen, Beitragsschuld nach der 2. Mahnung)

Dem auszuschließenden Mitglied ist vorab vom Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 12 Ehrungen der Mitglieder, sonstige Anlässe

Nach 10 Jahren Vereinszugehörigkeit wird dem aktiven Mitglied die bronzene, nach 20 Jahren die silberne, nach 30 Jahren die kleine goldene und nach 40 Jahren die große goldene Vereinsnadel überreicht.

Passive Mitglieder, wenn sie entsprechend § 6 Abs. 1 d zu Ehrung kommen sollen.

Für Mitglieder kann zu besonderen Anlässen gespielt werden (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Tod)

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins die im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Willen des Vereins bilden und das Vereinsvermögen verwalten sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand

§ 14 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorsitzenden oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Sie hat jährlich zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und geleitet wird.

Die Mitgliederversammlung soll im zweiten Quartal eines Jahres stattfinden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftführer oder den 2. Vorsitzenden und hat spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin durch das Gemeindeblatt der Gemeinde Hartheim am Rhein zu erfolgen. Sie hat die Tagesordnung zu enthalten.

Mitglieder die nicht in der Gemeinde wohnhaft sind, sind schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

Anträge und Anregungen der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand einzeln auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit (die Hälfte plus eine Stimme) durch Handerhebung im ersten und zweiten Wahlgang, im dritten Wahlgang mit der relativen Mehrheit (der, der die meisten Stimmen hat ist gewählt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu erstellen und zusammen mit dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Beachtung des Abs. 3 zu laden, wenn

  • der 1. Vorsitzende nach Anhörung des Gesamtvorstandes es für angemessen erachtet, oder
  • mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Zusätzlich kann auch die Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Hartheim am Rhein erfolgen. Sie hat die Tagesordnung zu enthalten.

Mitglieder die nicht in der Gemeinde wohnhaft sind, sind schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

§ 15 Gesamtvorstand

Die Leitung des Vereins besteht aus dem Gesamtvorstand. Dieser besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem Beirat

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der 1. Vorsitzende (Er kann die Bezeichnung Präsident führen.)
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Rechner

Aufgaben und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes im Einzelnen:

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen und führt bei den Versammlungen den Vorsitz. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist bei Geldgeschäften über einer Summe von 5.000 Euro Rücksprache mit dem Gesamtvorstand zu halten.

Tritt der 1. Vorsitzende innerhalb des Vereinsjahres zurück, übernimmt automatisch der 2. Vorsitzende die Vereinsführung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Schriftführer führt bei jeder Versammlung und Sitzung Protokoll und hat alle schriftlichen Arbeiten zu besorgen. Er hat insbesondere die Aufgabe, zur Mitgliederversammlung einzuladen, alle den Verein betreffenden Anlässe (z.B. Auftritte, Konzerte, Feste, Termine, Ausflüge, usw.) schriftlich festzuhalten und darüber jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Rechner besorgt sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins, wacht über die Erhaltung des Vereinseigentums und stellt jährlich darüber Rechnung. Bei Mitgliederversammlungen hat der Rechner Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben im zurückliegenden Geschäftszeitraum abzugeben.

Der Beirat setzt sich zusammen aus bis zu 5 aktiven und bis zu 2 passiven Mitgliedern.

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die gewählten bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Bei Austritt eines Mitglieds des Gesamtvorstandes ist jeweils in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 7 und § 10 Abs. 3)
  • Ehrung der Mitglieder

Die Bestellung / Kündigung des Dirigenten erfolgt durch die Gesamtvorstandschaft im Einvernehmen mit den aktiven Mitgliedern in Form einer einfachen Mehrheit der anwesenden Aktiven. Der Termin für eine solche Abstimmung muss 14 Tage vorher schriftlich angekündigt werden.

Der 1. oder 2. Vorsitzende berufen die Vorstandssitzungen ein und bestimmen die Zeitintervalle, in denen diese einberufen und vollzogen werden sollen. In besonderen, dringenden Angelegenheiten kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung stellen. Dem Antrag ist binnen 14 Tage Folge zu leisten.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Dirigenten

Der Dirigent leitet im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden oder mit einem von ihm Beauftragten, die musikalischen Aktivitäten.

Für seine Bemühungen erhält der Dirigent eine vom Gesamtvorstand festgesetzte Vergütung.

§ 17 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 18 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 7 Mitglieder sinkt oder der Verein außerstande ist, seinen Zweck und seine Aufgaben zu erfüllen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmenbeschlossen werden.

Das Vermögen des Vereins wird der Gemeinde Hartheim am Rhein übergeben und muss bei Wiedergründung oder Neugründung des Vereins unter gleichem Namen im Ortsteil Hartheim am Rhein mit denselben oder ähnlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung gestellt werden.

Falls innerhalb von 20 Jahren eine Neugründung eines Musikvereins nicht erfolgt, ist das Vermögen (Musikinstrumente, Notenmaterial, usw.) dem übergeordneten Verband oder dessen Nachfolger zuzuführen. Bargeld ist gemeinnützigen Zwecken der Gemeinde Hartheim am Rhein zur Verfügung zu stellen (z.B. Musikschule, Kindergarten etc.) und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 19 Änderungen der Satzung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit.

 

Hartheim, 05. Mai 2017